im ASiG §6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

  Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgaben, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz
  und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der
  menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere:

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen
    Personen zu beraten, insbesondere bei
  
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
    e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.


2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme
    und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen.

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
   
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder
          der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur
          Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf derren Durchführung hinzuwirken,
     b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
     c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten
          und dem Arbeitgeber Maßnahmenzur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen.


4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der
    Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, dennen sie
    bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendungen dieser Gefahren zu
    belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

 

Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A6 (alt VBG 122) befreite früher Unternehmen mit
bis zu 50 Beschäftigten von dieser Verpflichtung.

In diesen Betrieben ereignen sich allerdings überproportional viele Unfälle.
Daher wurde bei der Neufassung der BGV A6 im Jahre 1996 auch die Kleinbetriebe in
die sicherheitstechnische Betreuung einbezogen.

Seit 1.April 2001 gilt das für sämtliche Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten.
Unternehmen mit mindestens einem bis zu fünf Beschäftigten haben je nach Betriebsart
noch bis zum 1.April 2002 bzw. 1.April 2003 Zeit (Übergangsfristen).

Kein Handlungsbedarf besteht für Betriebe ohne Arbeitnehmer.